1. Landeentgelte
Für Landungen von Luftfahrzeugen haben deren Halter oder Führer ein Entgelt nach Maßgabe dieser Gebührenregelung an den Flugplatzhalter zu entrichten. Das Landeentgelt wird mit der Landung fällig. Der Betrag ist Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes.
Für Flugzeuge, Luftsportgeräte, Drehflügler und selbststartende Motorsegler (TMG) bemisst sich das Landeentgelt nach dem in der Zulassungsurkunde des Lfz. eingetragenen Höchstabfluggewicht (MTOW) gem. folgender Tabelle:
pro Landung | Netto € | 19% MwSt | Brutto € |
Bis 600 kg MTOW | 6,47 € | 1,23 € | 7,70 € |
Über 600 bis 1200 kg MTOW | 9,24 € | 1,76 € | 11,00 € |
Über 1200 bis 1400 kg MTOW | 13,87 € | 2,63 € | 16,50 € |
Über 1400 bis 2000 kg MTOW | 18,49 € | 3,51 € | 22,00 € |
Über 2000 kg je angefangene 1000 kg des MTOW | 13,87 € | 2,63 € | 16,50 € |
Schul- und Einweisungsflüge bis 1200 kg MTOW | 5,55 € | 1,05 € | 6,60 € |
Schul- und Einweisungsflüge über 1200 kg bis 2000 kg MTOW | 8,32 € | 1,58 € | 9,90 € |
Schul- und Einweisungsflüge über 2000 kg MTOW | 18,49 € | 3,51 € | 22,00 € |
Ausserhalb der veröffentlichten Betriebszeiten (PPR-Gebühr) | 45,29 € | 8,61 € | 53,90 € |
Zuschlag für Nachtflugbefeuerung je angefangene Stunde | 23,11 € | 4,39 € | 27,50 € |
Zusatzbestimmungen
Die PPR-Gebühr wird für die Öffnung des Flugplatzes auf Anforderung, unabhängig von Start oder Landung, für je eine Zeiteinheit von bis zu 2 Stunden hintereinander, erhoben.
Für Luftfahrzeuge, die kein Lärmschutzzeugnis nachweisen, beträgt des Landeentgelt 110 v.H. des maßgeblichen Satzes.
Schul- und Einweisungsflüge im Sinne dieser Entgeltordnung sind Flüge zur Erlangung einer Luftfahrerlizenz sowie weiterführender Berechtigungen.
Für Landungen von Luftfahrzeugen, die im Linien- und Bedarfsluftverkehr zu festen Zeiten (laut Flugplan) eingesetzt sind, werden 65% der aufgeführten Sätze erhoben.
Für private Halter und gemeinnützige Luftsportvereine, deren Luftfahrzeug(e) am Platz stationiert sind, kann eine monatliche Landepauschale vereinbart werden.
Bei Notlandungen wegen technischer Störungen am Luftfahrzeug ist kein Landeentgelt zu entrichten.
Bei Dienstflügen einer zivilen Luftfahrtbehörde des Bundes oder eines Landes der Bundesrepublik Deutschland sind keine Landeentgelte zu entrichten.
2. Abstellentgelte
Für die Abstellung von Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten haben deren Halter oder Führer ein Entgelt (Abstellentgelt) an den Flugplatzbetreiber zu entrichten. Das Abstellentgelt wird analog zu den Landeentgelten nach dem Höchstabfluggewicht gemäß folgender Tabelle berechnet:
Abstellentgelte pro angefangene 24 Stunden | Netto € | 19% Mwst | Brutto € |
Bis 2000 kg MTOW | 4,62 € | 0,88 € | 5,50 € |
über 2000 kg MTOW je angefangene 1000 kg | 2,94 € | 0,56 € | 3,50 € |
Bei Unterstellung in einer Halle erhöht sich dieses Entgelt um 100% |
Die Entgeltordnung tritt am 1. März 2023 in Kraft.